Wir verabschieden uns - we say goodbye - Es ist Zeit neue Wege zu gehen
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Natura 2000 Gebiet

Unser Bergbauernhof befindet sich mitten im Natura 2000 Gebiet mit seinen seltenen, artgeschützten Tier- und Pflanzenarten.

Natura 2000 – Grundlagen

 

Nähere Informationen auch unter http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/grundlagen/

 

Gebietsauswahl

 

In der Europäischen Union wurde 1992 beschlossen ein Schutzgebietsnetz (Natura 2000) aufzubauen, welches dem Erhalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume dient.

 

Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG). Die FFH-Gebiete werden auch als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bzw. Special Areas of Conservation (SAC) bezeichnet. Die Vogelschutzgebiete werden als besondere Schutzgebiete bzw. Special Protected Areas (SPA) bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt.

 

Verschiedene Anhänge dieser Richtlinien führen Arten und Lebensraumtypen auf, die besonderers schützenswert sind und deren Erhalt durch das Schutzgebietssystem gesichert werden soll.

 

Kenndaten FFH-Gebiet

Name:

Schauinsland

Längengrad:

7° 53' 47''

Breitengrad:

47° 54' 30''

Größe:

906 (ha)

Höhenlage:

564 - (1065) - 1281m üNN

Biogeogr. Region:

Kontinental

 

Bedeutung

 

Reichhaltiges Mosaik von für die Höhenlagen des Schwarzwalds typischen Offenland- und naturnahen Waldbiotopen mit 'Extremstandorten' wie Lawinenbahn, Kare, Blockhalden und Felsen mit zahlr. seltenen Pflanzen- und Tierarten, Glazialrelikte Charakteristisch geformte Weidbuchen ('Windbuchen') Kare

 

Gefährdung

 

Als Naherholungsgebiet für die Stadt Freiburg wird das Gebiet touristisch stark genutzt, die FFH-Lebensräume sind stellenweise auch durch intensive landwirtschaftliche Nutzung gefährdet.

 

Gebietsanordnung

 

Vorkommen von Felskomplexen und Silikatschutthalden

 

Beschreibung

 

Höhenlandschaft des Schauinslands mit ausgedehnten Magerrasen, Berg-Mähwiesen und zahlreichen einzelstehenden Weidbuchen im Gipfelbereich, großflächige, z.T naturnahe Wälder auf teilweise blocküberschütteten Hängen.

 

Anhang II - Arten

 

Lynx lynx, Cottus gobio, Orthotrichum rogeri,

alte Weidbuchen

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

 

Beschreibung

Geschlossene trockene bis frische Borstgrasrasen der höheren Lagen silikatischer Mittelgebirge (herzynisch), der Alpen und Pyrenäen. (Eu-Nardion) und Borstgrasrasen der niederen Lagen (planar bis submontan : Violo-Nardion) Unter "artenreichen" Borstgrasrasen sind Borstgrasrasen mit hoher Artenzahl gemeint, während durch Überweidung stark (irreversibel) degradierte und verarmte Borstgrasrasen nicht eingeschlossen sind.

Entsprechend der Übereinkunft beim ersten atlantischen Bewertungsseminar (Kilkee, 1999) umfasst dieser Lebensraumtyp auch Borstgrasrasen des Tieflandes (planar bis submontan).

Abgrenzung

Abgrenzungskriterium ist das Vorkommen von Vegetation der aufgeführten Syntaxa in planarer bis hochmontaner Lage. Subalpine, natürliche Borstgrasrasen der Alpen sind in Lebensraumtyp Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten (6150) eingeschlossen.

Artenarme Bestände, wie sie z.B. durch Überweidung oder länger andauernde Brache entstehen können, sind ausgeschlossen. Dabei ist nicht die Gesamtartenzahl entscheidend für die Bewertung eines Bestandes, sondern die Artenkombination soll im Vergleich mit typisch ausgebildeten Beständen des gleichen Syntaxons im regionalen Kontext bewertet werden. Dabei sind Vorkommen gesellschaftsfremder Arten nicht als Erhöhung des Artenreichtums zu werten.

Schutz

  • Extensive Beweidung mit landschaftsgerechten Nutztierrassen in Form der Triftweide mit geringer Besatzdichte (0,3-1 GV/ha) (Nachtpferch außerhalb der Bestände), ggf. alternativ einschürige, späte Sommermahd
  • Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen in großflächigen Beständen
  • Einrichtung ausreichend großer, extensiv genutzter oder ungenutzter Pufferzonen
Silberdisteln auf unserer Bergweide

Natur- und Landschaftsschutz

Allgemeines

Natur- und Landschaftsschutz sind relativ junge gesellschaftliche Zielsetzungen und öffentliche Interessen. Ihr Ursprung liegt in Bürgerbewegungen des ausgehenden 19. Jahrhunderts, die die Naturzerstörungen und Landschaftsveränderungen im Zuge der industriellen Revolution mit großer Sorge betrachteten. Zweck des heutigen Naturschutzes ist es, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren natürlichen Lebensgrundlagen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu bewahren, zu pflegen und zu entwickeln.

 

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Handeln der Naturschutzbehörden sind im Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg und im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Einige Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes gelten unmittelbar, im Übrigen ist das Bundesnaturschutzgesetz ein Rahmengesetz, das durch das Landesnaturschutzgesetz mit Leben erfüllt wird. Die wichtigste Regelung im Landesnaturschutzgesetz ist die Eingriffsregelung in § 20 und § 21. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes Vorhaben im Außenbereich, die geeignet sind, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen.

Lediglich die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gilt nicht als Eingriff.

 

Die untere Naturschutzbehörde wird bei allen Vorhaben im Landkreis beteiligt, bei denen ein Eingriff vorliegen könnte. Die Naturschutzbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob der Eingriff zulässig und ausgleichbar ist. Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Ist der Eingriff auf diese Art und Weise nicht vollständig ausgleichbar, so bietet das Gesetz die Möglichkeit, den Eingriff auf sonstige Weise auszugleichen (Ersatzmaßnahmen). Können für den konkreten Eingriff keine Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt werden, so ist zwingend eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die an die bei dem Ministerium bestehende Stiftung "Naturschutzfonds" zu zahlen ist.

Diese Eingriffsfragen, die insbesondere bei Bauvorhaben, bei wasserrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorhaben auftreten, stellen einen beträchtlichen Teil der Arbeitstätigkeit der unteren Naturschutzbehörde dar.

 

Windkraft, Artenschutz und Naturschutz

Zum Thema Windkraft, Artenschutz und Naturschutz finden Planungsträger oder interessierte Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter "Windkraft und Naturschutz" weitere Informationen, wie zum Beispiel die Schreiben des Ministerium und Links zu den Internetseiten der LUBW und FVA.

 

Schutzgebiete

Ein wesentliches Instrument des Naturschutzes zum Flächen- und damit praktizierten Artenschutz stellt die Ausweisung von Schutzgebieten dar. Die strengste Kategorie, die nach § 26 des Naturschutzgesetzes möglich ist, sind die Naturschutzgebiete, die vom Regierungspräsidium als höhere Naturschutz -behörde ausgewiesen werden.

 

Naturschutzgebiete sind Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen sowie von Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
  • wegen der Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung
    erforderlich ist.


Landschaftsschutzgebiete sind gemäß § 29 Naturschutzgesetz Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit, in einzelnen - Teilen oder wegen besonderer Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, um

  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts,
  • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  • die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft oder
  • ihre besondere Bedeutung für naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit
    zu erhalten, zu entwickeln oder wieder herzustellen.


Naturparks sind gemäß § 30 Naturschutzgesetz großräumige Gebiete, die als vorbildliche Landschaften für eine naturnahe Erholung einheitlich zu planen, zu entwickeln und zu pflegen sind und die

  • sich überwiegend durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen,
  • sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  • Gebiete einschließen, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  • besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

Naturdenkmale sind gemäß § 31 Naturschutzgesetz Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren Schutz und Erhaltung

  • zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
  • wegen ihrer Eigenart, Seltenheit, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung

erforderlich sind.

 

Weitere Informationen, Karten und Steckbriefe zu den konkreten Schutzgebieten finden Sie auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)

 

Das Europäische Netz "Natura 2000"

Natura 2000 ist ein europaweites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten. Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzwerks bilden die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie der Europäischen Union. Nach den Vorgaben dieser beiden Richtlinien benennt jeder Mitgliedstaat Gebiete, die für die Erhaltung seltener Tier- und Pflanzenarten sowie typischer oder einzigartiger Lebensräume von europäischer Bedeutung wichtig sind. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass sich der ökologische Zustand dieser Gebiete nicht verschlechtert.


Die FFH-Richtlinie (92/43/EWG)

verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch Ausweisung besonderer Schutzgebiete für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und Arten ein europaweites zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten zu schaffen. Dadurch soll der Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigeren Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet werden.


Die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG)

regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedstaaten einheimischen Vogelarten und verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, besondere Gebiete zum Schutz der streng geschützten Vogelarten des Anhangs 1 dieser Richtlinie zu melden, einzurichten und die nötigen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

 

Gehölzschnitt
Nach § 43 Abs. 2 Naturschutzgesetz ist es zum Schutz der Lebensstätten der Vögel, Kleinsäuger und Insekten verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September
Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen.
Das Verbot gilt nicht für Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen. Die Maßnahmen sind möglichst schonend durchzuführen.
Hinweis: Vorsicht bei der Rodung von Bäumen und Sträuchern!
Das Entfernen von Bäumen und Hecken ist in der Regel nur noch bis zum 28. Februar zulässig.
Vom 1. März bis 30. September sind nach dem Naturschutzrecht nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen erlaubt. Röhrichte dürfen dann nur noch in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Sofern nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung von zulässigen Baumaßnahmen beseitigt werden muss, ist dieser ebenso genehmigungsfrei.
Beim Fällen von Bäumen ist darauf zu achten, dass dadurch keine baumbewohnenden geschützten Tierarten oder ihre Lebensstätten beeinträchtigt werden. Diese Verbotsregelung dient nicht nur dem Schutz der Vögel, die dann ihre Brut und Jungenaufzucht beginnen, sondern auch der Schonung Gehölz bewohnender Insektenarten und anderer Kleintiere.
Ausnahmen von dieser Vorschrift gelten z.B. für Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, etwa um Geh- und Radwege sowie Straßen von Überwuchs und Sichtbehinderungen freizuhalten.

 

Einfriedigungen
Einfriedungen im Außenbereich sind nach den baurechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung grundsätzlich genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme bilden nur offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Zu beachten ist jedoch, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
Was sind besonders geschützte Biotope, was ist erlaubt, was ist verboten?
Merkblatt Biotope (10,6 KB) 

 

Eingriffskompensation / Ökokonto

Eine Übersicht und nähere Informationen zu naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sowie Ökokontomaßnahmen im Landkreis Rastatt erhalten Sie im Internet unter folgenden Links:
Kompensationsmaßnahmen

Ökokontomaßnahmen
Weiterführende Informationen zum Thema Ökokonto finden Sie unter www.oekokonto.baden-wuerttemberg.de.

Schauinsland - Wetter aktuell

 

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Melli, Sabine und Norbert

79379 Müllheim

weidbuche@eclipso.de

 

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